Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 23.09.1931 — BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute23.09.1931 BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.09.1931BGBl. Nr. 347/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 8.

Länder, die grundsätzlich die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht zulassen, sollen einen Staatsangehörigen, wenn er im Ausland eine nach Artikel 3 strafbare Handlung begangen hat und in ihr Gebiet zurückgekehrt ist, ebenso bestrafen, wie wenn er die Tat in ihrem Gebiet begangen hätte, und zwar selbst dann, wenn der Täter erst nach der Tat ihr Staatsangehöriger geworden ist.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter entsprechenden Umständen die Auslieferung eines Ausländers nicht bewilligt werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

10001793

Dokumentnummer

NOR12023927

Alte Dokumentnummer

N2193128822S