Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 10. (1) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Pfleglings weder ein naher Angehöriger die Übergabe der zum gerichtlichen Erlage nicht geeigneten Sachen beantragt hat noch eine gerichtliche Verfügung darüber ergangen ist, steht der Anstalt das Recht zu:Paragraph 10, (1) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Pfleglings weder ein naher Angehöriger die Übergabe der zum gerichtlichen Erlage nicht geeigneten Sachen beantragt hat noch eine gerichtliche Verfügung darüber ergangen ist, steht der Anstalt das Recht zu:
die zum Verkaufe geeigneten Sachen durch außergerichtliche Versteigerung nach den darüber bestehenden Vorschriften zu veräußern oder, wenn dabei ein größerer Erlös zu erwarten wäre, selbst aus freier Hand zu verkaufen;
die nicht zum Verkauf geeigneten Sachen nach ihrem Ermessen zu verwerten oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vernichten.
(2)Absatz 2,War der verstorbene Pflegling Ausländer, so tritt an die Stelle der im Absatz 1 vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.
(3)Absatz 3,Die im Absatz 1 genannten Verfügungen haben zu unterbleiben, wenn vor ihrer tatsächlichen Durchführung eine gerichtliche Verfügung ergeht oder ein naher Angehöriger die Übergabe der Sachen beantragt. In diesem Falle ist § 9 anzuwenden.Die im Absatz 1 genannten Verfügungen haben zu unterbleiben, wenn vor ihrer tatsächlichen Durchführung eine gerichtliche Verfügung ergeht oder ein naher Angehöriger die Übergabe der Sachen beantragt. In diesem Falle ist Paragraph 9, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Von den gemäß Absatz 1 getroffenen Verfügungen hat die Anstalt das Gericht (§ 8, Absatz 2) zu verständigen.Von den gemäß Absatz 1 getroffenen Verfügungen hat die Anstalt das Gericht (Paragraph 8,, Absatz 2) zu verständigen.
Schlagworte
Feilbietung, Verwertung
Dokumentnummer
NOR12023959
Alte Dokumentnummer
N2193210666T