Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 4. (1) Der Erlös der gemäß § 2, Absatz 1, Punkt a, veräußerten Sachen, abzüglich der Kosten der Veräußerung, ist samt etwa übernommenem Bargelde und samt Einlagebüchern oder deren Erlös von der Anstalt zu verwahren und zur Ausfolgung bereit zu halten.Paragraph 4, (1) Der Erlös der gemäß Paragraph 2,, Absatz 1, Punkt a, veräußerten Sachen, abzüglich der Kosten der Veräußerung, ist samt etwa übernommenem Bargelde und samt Einlagebüchern oder deren Erlös von der Anstalt zu verwahren und zur Ausfolgung bereit zu halten.
(2)Absatz 2,Für die gemäß § 2, Absatz 1, Punkt b, verwerteten oder vernichteten Sachen gebührt kein Ersatz.Für die gemäß Paragraph 2,, Absatz 1, Punkt b, verwerteten oder vernichteten Sachen gebührt kein Ersatz.
Schlagworte
Preis, Gewinn, Geld, Sparbuch, Aufbewahrung, Deponierung
Dokumentnummer
NOR12023953
Alte Dokumentnummer
N2193210660T