Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 5. Sachen oder deren Erlös, die sich drei Jahre nach der Entlassung des Pfleglings noch in der Verwahrung der Anstalt befinden, verfallen zugunsten der Anstalt. Der Zeitraum, während dessen über die Rückstellung von Sachen oder die Ausfolgung ihres Erlöses ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, wird in diese Frist nicht eingerechnet. Paragraph 5, Sachen oder deren Erlös, die sich drei Jahre nach der Entlassung des Pfleglings noch in der Verwahrung der Anstalt befinden, verfallen zugunsten der Anstalt. Der Zeitraum, während dessen über die Rückstellung von Sachen oder die Ausfolgung ihres Erlöses ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, wird in diese Frist nicht eingerechnet.
Schlagworte
Aufgabe, Rechtserwerb, Verschweigung
Dokumentnummer
NOR12023954
Alte Dokumentnummer
N2193210661T