Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1932 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.193231.12.1999 BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1932BGBl. Nr. 150/1932

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 6, (1) Zu einer vorherigen Verständigung von einer Verfügung gemäß Paragraph 2,, Absatz 1, und von dem drohenden Verfall verwahrter Sachen oder ihres Erlöses gemäß Paragraph 5, ist die Anstalt nicht verpflichtet, wenn dem Pflegling oder, sofern für ihn ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, diesem bei der Verwahrungsübernahme oder nachher ein Verwahrungsschein übergeben wurde, worin die in Verwahrung der Anstalt übernommenen Sachen und Geldbeträge (Einlagebücher) verzeichnet und die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 wiedergegeben sind. Die Übergabe des Verwahrungsscheines muß auf einem in Verwahrung der Anstalt verbleibenden Gleichstücke des Verwahrungsscheines durch die Unterschrift des Übernehmers des Verwahrungsscheines dargetan sein.

  1. Absatz 2,In allen anderen Fällen ist der entlassene Pflegling (sein gesetzlicher Vertreter) von der beabsichtigten Verfügung über die verwahrten Sachen und von dem drohenden Verfalle verwahrter Sachen oder ihres Erlöses nach Tunlichkeit, und zwar so rechtzeitig zu verständigen, daß für die Behebung der verwahrten Sachen oder ihres Erlöses ein Zeitraum von wenigstens einem Monat verbleibt. Ist der Anstalt die Anschrift des Pfleglings unbekannt oder erweist sich die Verständigung an die der Anstalt vom Pflegling bekanntgegebene Anschrift als undurchführbar, so ist der Aufenthalt des Pfleglings durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden zu erheben, von denen nach der Sachlage eine Auskunft erwartet werden darf. Bei pflegebefohlenen Personen ist auch eine Anfrage an das Pflegschaftsgericht zu richten. Bleibt dies erfolglos, so ist der Verständigungspflicht entsprochen, wenn die Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die der Anstalt zuletzt vom Pflegling bekanntgegebene Anschrift ergeht.

Schlagworte

Mitteilung, Hinweis, Benachrichtigung, Übernahme, Schein, Bestätigung, Sparbuch

Gesetzesnummer

10001802

Dokumentnummer

NOR12023955

Alte Dokumentnummer

N2193210662T