Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 6. (1) Zu einer vorherigen Verständigung von einer Verfügung gemäß § 2, Absatz 1, und von dem drohenden Verfall verwahrter Sachen oder ihres Erlöses gemäß § 5 ist die Anstalt nicht verpflichtet, wenn dem Pflegling oder, sofern für ihn ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, diesem bei der Verwahrungsübernahme oder nachher ein Verwahrungsschein übergeben wurde, worin die in Verwahrung der Anstalt übernommenen Sachen und Geldbeträge (Einlagebücher) verzeichnet und die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 wiedergegeben sind. Die Übergabe des Verwahrungsscheines muß auf einem in Verwahrung der Anstalt verbleibenden Gleichstücke des Verwahrungsscheines durch die Unterschrift des Übernehmers des Verwahrungsscheines dargetan sein.Paragraph 6, (1) Zu einer vorherigen Verständigung von einer Verfügung gemäß Paragraph 2,, Absatz 1, und von dem drohenden Verfall verwahrter Sachen oder ihres Erlöses gemäß Paragraph 5, ist die Anstalt nicht verpflichtet, wenn dem Pflegling oder, sofern für ihn ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, diesem bei der Verwahrungsübernahme oder nachher ein Verwahrungsschein übergeben wurde, worin die in Verwahrung der Anstalt übernommenen Sachen und Geldbeträge (Einlagebücher) verzeichnet und die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 wiedergegeben sind. Die Übergabe des Verwahrungsscheines muß auf einem in Verwahrung der Anstalt verbleibenden Gleichstücke des Verwahrungsscheines durch die Unterschrift des Übernehmers des Verwahrungsscheines dargetan sein.
(2)Absatz 2,In allen anderen Fällen ist der entlassene Pflegling (sein gesetzlicher Vertreter) von der beabsichtigten Verfügung über die verwahrten Sachen und von dem drohenden Verfalle verwahrter Sachen oder ihres Erlöses nach Tunlichkeit, und zwar so rechtzeitig zu verständigen, daß für die Behebung der verwahrten Sachen oder ihres Erlöses ein Zeitraum von wenigstens einem Monat verbleibt. Ist der Anstalt die Anschrift des Pfleglings unbekannt oder erweist sich die Verständigung an die der Anstalt vom Pflegling bekanntgegebene Anschrift als undurchführbar, so ist der Aufenthalt des Pfleglings durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden zu erheben, von denen nach der Sachlage eine Auskunft erwartet werden darf. Bei pflegebefohlenen Personen ist auch eine Anfrage an das Pflegschaftsgericht zu richten. Bleibt dies erfolglos, so ist der Verständigungspflicht entsprochen, wenn die Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die der Anstalt zuletzt vom Pflegling bekanntgegebene Anschrift ergeht.
Schlagworte
Mitteilung, Hinweis, Benachrichtigung, Übernahme, Schein,
Bestätigung, Sparbuch
Dokumentnummer
NOR12023955
Alte Dokumentnummer
N2193210662T