Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1932 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.193231.12.1999 BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1932BGBl. Nr. 150/1932

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

römisch zwei. Verfügung über die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten verbliebenen Nachlaßsachen verstorbener Pfleglinge.

A. Todfallsanzeige.

Paragraph 7, (1) Öffentliche Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten haben binnen drei Tagen nach dem Ableben eines in der Anstalt verstorbenen Pfleglings dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, unter Verwendung des gerichtlichen Formblattes für Todfallsaufnahmen vom Todesfall Anzeige zu erstatten. Die erforderlichen Formblätter hat das Gericht, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, dieser auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt hat die im gerichtlichen Formblatt geforderten Angaben soweit als möglich einzusetzen und auf der ersten Seite am oberen Rande den Vermerk anzubringen: "Todfallsanzeige der ... Anstalt in ...".

  1. Absatz 2,Der Todfallsanzeige sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      alle in der Anstalt nicht benötigten Urkunden und sonstigen Schriften des Verstorbenen, wie Geburts- und Heimatschein, Zeugnisse, Briefe u. dgl.;
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der in Verwahrung der Anstalt verbliebenen Nachlaßsachen unter Angabe des beiläufigen Wertes. Sachen von größerem Werte sind besonders hervorzuheben;
    3. Ziffer 3
      eine Ausstellung der einzubringenden Verpflegs- und Begräbniskosten. Kann diese Ausstellung nicht sogleich angeschlossen werden, so ist sie so bald als möglich nachzusenden.
  2. Absatz 3,Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, hat, wenn tunlich mit Benützung des von der Anstalt eingesendeten Formblattes, die Todfallsaufnahme zu errichten. Von der Abtretung der Todfallsaufnahme an ein anderes zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht ist die Anstalt zu verständigen.

Anmerkung

1. Auch "Irrenanstalten" gelten als Krankenanstalten im Sinn des KAG,
BGBl. Nr. 1/1957.
2. Zu der Todfallsaufnahme vgl. die §§ 34 bis 60 Außerstreitgesetz,
RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Versorgungsanstalt, Irrenanstalt, Anstalt, Krankenhaus, Pflegeheim, Spital, Benachrichtigung, Formular, Verpflegungskosten, Aufnahme, Pflegegebühren, Abhandlung, Geburtsschein

Gesetzesnummer

10001802

Dokumentnummer

NOR12023956

Alte Dokumentnummer

N2193210663T