Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
II. Verfügung über die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten verbliebenen Nachlaßsachen verstorbener Pfleglinge. römisch zwei. Verfügung über die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten verbliebenen Nachlaßsachen verstorbener Pfleglinge.
A. Todfallsanzeige.
§ 7. (1) Öffentliche Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten haben binnen drei Tagen nach dem Ableben eines in der Anstalt verstorbenen Pfleglings dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, unter Verwendung des gerichtlichen Formblattes für Todfallsaufnahmen vom Todesfall Anzeige zu erstatten. Die erforderlichen Formblätter hat das Gericht, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, dieser auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt hat die im gerichtlichen Formblatt geforderten Angaben soweit als möglich einzusetzen und auf der ersten Seite am oberen Rande den Vermerk anzubringen: "Todfallsanzeige der ... Anstalt in ...".Paragraph 7, (1) Öffentliche Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten haben binnen drei Tagen nach dem Ableben eines in der Anstalt verstorbenen Pfleglings dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, unter Verwendung des gerichtlichen Formblattes für Todfallsaufnahmen vom Todesfall Anzeige zu erstatten. Die erforderlichen Formblätter hat das Gericht, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, dieser auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt hat die im gerichtlichen Formblatt geforderten Angaben soweit als möglich einzusetzen und auf der ersten Seite am oberen Rande den Vermerk anzubringen: "Todfallsanzeige der ... Anstalt in ...".
(2)Absatz 2,Der Todfallsanzeige sind anzuschließen:
alle in der Anstalt nicht benötigten Urkunden und sonstigen Schriften des Verstorbenen, wie Geburts- und Heimatschein, Zeugnisse, Briefe u. dgl.;
ein Verzeichnis der in Verwahrung der Anstalt verbliebenen Nachlaßsachen unter Angabe des beiläufigen Wertes. Sachen von größerem Werte sind besonders hervorzuheben;
eine Ausstellung der einzubringenden Verpflegs- und Begräbniskosten. Kann diese Ausstellung nicht sogleich angeschlossen werden, so ist sie so bald als möglich nachzusenden.
(3)Absatz 3,Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, hat, wenn tunlich mit Benützung des von der Anstalt eingesendeten Formblattes, die Todfallsaufnahme zu errichten. Von der Abtretung der Todfallsaufnahme an ein anderes zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht ist die Anstalt zu verständigen.
Anmerkung
1. Auch "Irrenanstalten" gelten als Krankenanstalten im Sinn des KAG,
BGBl. Nr. 1/1957.
2. Zu der Todfallsaufnahme vgl. die §§ 34 bis 60 Außerstreitgesetz,
RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Versorgungsanstalt, Irrenanstalt, Anstalt, Krankenhaus, Pflegeheim,
Spital, Benachrichtigung, Formular, Verpflegungskosten, Aufnahme,
Pflegegebühren, Abhandlung, Geburtsschein
Dokumentnummer
NOR12023956
Alte Dokumentnummer
N2193210663T