Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
B. Verfügung über die Nachlaßsachen.
1. Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlage eignen
(Erlagsgegenstände).
§ 8. (1) Über Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher, wenn ihr Gesamtwert - die Wertpapiere nach dem Kurse des der Verfügung vorangehenden Tages berechnet - den Betrag von 500 S übersteigt, und über Kostbarkeiten, wenn ihr Wert zu den Kosten der Verwahrung nicht im Mißverhältnisse steht, (Erlagsgegenstände) steht der Anstalt ein selbständiges Verfügungsrecht nicht zu. Wenn das Gericht darüber nicht binnen sechs Monaten nach dem Tode des Pfleglings verfügt, kann die Anstalt sie gerichtlich erlegen. Zu einem früheren gerichtlichen Erlage ist die Anstalt befugt, wenn die sichere Verwahrung in der Anstalt nicht möglich oder im einzelnen Falle nicht tunlich ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tode des Pfleglings hat die Anstalt Erlagsgegenstände, über die das Gericht noch nicht verfügt hat, jedenfalls gerichtlich zu erlegen.Paragraph 8, (1) Über Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher, wenn ihr Gesamtwert - die Wertpapiere nach dem Kurse des der Verfügung vorangehenden Tages berechnet - den Betrag von 500 S übersteigt, und über Kostbarkeiten, wenn ihr Wert zu den Kosten der Verwahrung nicht im Mißverhältnisse steht, (Erlagsgegenstände) steht der Anstalt ein selbständiges Verfügungsrecht nicht zu. Wenn das Gericht darüber nicht binnen sechs Monaten nach dem Tode des Pfleglings verfügt, kann die Anstalt sie gerichtlich erlegen. Zu einem früheren gerichtlichen Erlage ist die Anstalt befugt, wenn die sichere Verwahrung in der Anstalt nicht möglich oder im einzelnen Falle nicht tunlich ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tode des Pfleglings hat die Anstalt Erlagsgegenstände, über die das Gericht noch nicht verfügt hat, jedenfalls gerichtlich zu erlegen.
(2)Absatz 2,Der Erlag findet bei dem Bezirksgericht statt, in dessen Sprengel die Anstalt liegt. Wurde die Anstalt verständigt, daß die Abhandlung bei einem anderen Gerichte geführt wird, so hat der Erlag unmittelbar bei diesem Gerichte stattzufinden.
Anmerkung
1. Gemäß Art. I der V des BMJ vom 10. 1. 1951, BGBl. Nr. 38/1951 wird
der in § 8 Abs. 1 genannte Betrag "von 133,33 S auf 500 S erhöht".
Obwohl in § 8 Abs. 1 nicht ein Betrag von 133,33 S, sondern ein
Betrag von 200 S angegeben war, ist doch davon auszugehen, daß
dieser Betrag auf 500 S angehoben werden sollte.
2. Zum Gerichtserlagswesen siehe insbesondere die §§ 284 bis 328 GeO,
BGBl. Nr. 254/1951.
Schlagworte
Hinterlegung, Geld, Papiere, Sparbuch