Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1932Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1932,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
I. Vorbemerkung.römisch eins. Vorbemerkung.
Artikel 1.
a) Dieses Akommen findet nur auf Zivil- und Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen Anwendung.
b)Litera b In diesem Abkommen sollen die Worte:
1.Ziffer eins „Gebiet eines (oder des anderen) Hohen Vertragschließenden Teiles“ dahin verstanden werden, daß sie stets jedes der Gebiete desjenigen Hohen Vertragschließenden Teiles bedeuten, auf die das Abkommen jeweils anzuwenden ist;
2.Ziffer 2 „Angehöriger eines (oder des andern) Hohen Vertragschließenden Teiles“ mit Beziehung auf Seine Majestät den König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, alle wo immer wohnhaften Untertanen Seiner Majestät bedeuten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12023967
Alte Dokumentnummer
N2193216878R