Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 12.02.1932 — BGBl. Nr. 45/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.02.1932 BGBl. Nr. 45/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1932,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.02.1932BGBl. Nr. 45/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch zwei. Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke.

Artikel 2.

Wenn gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile ausgestellt sind, auf Verlangen einer Gerichtsbehörde dieses Teiles an Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Körperschaften in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles zugestellt werden sollen, können sie dem Empfänger, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, auf einem der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Wege zugestellt werden.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10001803

Dokumentnummer

NOR12023968

alte Dokumentnummer

N2193216879R