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Art. 5

Fassungen
ab 12.02.1932 — BGBl. Nr. 45/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute12.02.1932 BGBl. Nr. 45/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1932,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.02.1932BGBl. Nr. 45/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 5.

 a) In jedem Falle, in dem Schriftstücke gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 zugestellt worden sind, hat der Hohe Vertragschließende Teil, durch dessen diplomatischen oder konsularischen Beamten das Zustellungsersuchen gestellt worden ist, dem andern Hohen Vertragschließenden Teil alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die nach dem Rechte des Landes, wo die Zustellung bewirkt wurde, den mit der Vornahme von Zustellungen betrauten Personen zu bezahlen sind, ferner alle Kosten und Auslagen, die durch die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form entstanden sind. Diese Kosten und Auslagen sollen nicht höher sein als diejenigen, die üblicherweise bei den Gerichten dieses Landes gestattet sind.

Litera b Den Ersatz dieser Kosten und Auslagen hat die zuständige Behörde, welche die Zustellung vorgenommen hat, von dem ersuchenden diplomatischen oder konsularischen Beamten bei Übersendung der in Artikel 3, Litera g,, vorgesehenen Bestätigung zu verlangen.

Litera c Mit der vorstehenden Ausnahme sind von dem einen Hohen Vertragschließenden Teil dem andern aus Anlaß der Zustellung von Schriftstücken keinerlei Gebühren irgendwelcher Art zu bezahlen.

Schlagworte

Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10001803

Dokumentnummer

NOR12023971

Alte Dokumentnummer

N2193216882R