Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1932Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1932,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
III. Beweisaufnahmerömisch drei. Beweisaufnahme
Artikel 6.
Wenn eine Gerichtsbehörde in dem Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile die Durchführung einer Beweisaufnahme in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles begehrt, so kann diese, welcher Staatsangehörigkeit die Parteien auch sein mögen, auf einem der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Wege bewirkt werden.
Schlagworte
Rechtshilfeersuchen
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12023972
Alte Dokumentnummer
N2193216883R