Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1110.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 11.

Die Auslieferung findet nicht statt:

  1. Ziffer eins
    Wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes der Hohen Vertagschließenden Teile verübt worden ist und die Auslieferung auch von der Regierung des Staates begehrt wird, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde.
  2. Ziffer 2
    Wenn der Auszuliefernde im ersuchten Staate wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, schon verfolgt und entweder außer Verfolgung gesetzt oder verurteilt oder freigesprochen worden ist oder sich noch in Untersuchung befindet.
  3. Ziffer 3
    Wenn seit Verübung der Tat oder der gerichtlichen Verfolgung oder seit der Verurteilung nach den Gesetzen des Staates, wo sich der Beschuldigte befindet, die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der Strafe eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023991

Alte Dokumentnummer

N2193218103R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A11/NOR12023991