Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 11.
Die Auslieferung findet nicht statt:
Wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes der Hohen Vertagschließenden Teile verübt worden ist und die Auslieferung auch von der Regierung des Staates begehrt wird, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde.
Wenn der Auszuliefernde im ersuchten Staate wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, schon verfolgt und entweder außer Verfolgung gesetzt oder verurteilt oder freigesprochen worden ist oder sich noch in Untersuchung befindet.
Wenn seit Verübung der Tat oder der gerichtlichen Verfolgung oder seit der Verurteilung nach den Gesetzen des Staates, wo sich der Beschuldigte befindet, die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der Strafe eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR12023991
Alte Dokumentnummer
N2193218103R