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Art. 17

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1710.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 17.

Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mitteilung von Beweisstücken oder Urkunden, die sich bei den Behörden des andern Staates befinden, für notwendig oder nützlich halten, so ist darum auf diplomatischem Wege zu ersuchen.

Die ersuchte Regierung wird diesem Begehren Folge geben, sofern nicht besondere Bedenken dagegen bestehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Urkunden so bald als möglich zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023997

Alte Dokumentnummer

N2193218109R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A17/NOR12023997