Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 18.
Die in diesem Vertrage vorgesehenen Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und die Erledigungsakten sowie die Urkunden, die bei einem Aus- oder Durchlieferungsbegehren beizubringen sind, sind in deutscher oder französischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR12023998
Alte Dokumentnummer
N2193218110R