Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 17.
Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mitteilung von Beweisstücken oder Urkunden, die sich bei den Behörden des andern Staates befinden, für notwendig oder nützlich halten, so ist darum auf diplomatischem Wege zu ersuchen.
Die ersuchte Regierung wird diesem Begehren Folge geben, sofern nicht besondere Bedenken dagegen bestehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Urkunden so bald als möglich zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR12023997
Alte Dokumentnummer
N2193218109R