Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 19.
Die beiden Regierungen verzichten gegenseitig auf jeden Ersatz von Kosten, die innerhalb der Grenzen ihres Gebietes durch die Auslieferung der Verfolgten, Beschuldigten oder Verurteilten, durch die Übergabe der im Artikel 8 dieses Übereinkommens erwähnten Gegenstände, durch die Ausführung von Rechtshilfeersuchen, die Zustellung gerichtlicher Aktenstücke, die Übersendung oder Rückstellung von Beweisstücken oder Urkunden veranlaßt werden.
Die Transport- und Verpflegskosten für auszuliefernde Personen, die auf dem Gebiete der zwischenliegenden Staaten erwachsen, fallen dem, ersuchenden Staate zur Last.
Ebenso hat die ersuchende Regierung die Transport- und Verpflegskosten zu tragen, die auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles durch die Durchlieferung einer Person erwachsen, die von einem dritten Staat der ersuchenden Regierung ausgeliefert wird.
Wird eine Person, derem Aus- oder Durchlieferung der Regierung eines der Hohen Vertragschließenden Teile bewilligt wurde, zur See befördert, so fallen die Kosten stets der ersuchenden Regierung zur Last.