Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 5.
Die Auslieferung wird bewilligt gegen Beibringung der Urschrift oder einer beglaubigten Ausfertigung des Strafurteiles, des gerichtlichen Haftbefehles oder eines diesem letzteren gleichkommenden Aktes.
Diese Aktenstücke müssen mit den im ersuchenden Staate vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sein und die Bezeichnung der strafbaren Handlung und der Strafe, die darauf gesetzt ist, enthalten.
Dabei sind, wenn möglich, auch die Personsbeschreibung des Auszuliefernden und allfällige andere Kennzeichen anzugeben, die zur Sicherstellung der Personengleichheit dienen können.
Ergeben sich Zweifel, ob die strafbare Handlung, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, unter die Bestimmungen dieses Vertrages fällt, so sind hierüber die erforderlichen Aufklärungen einzuholen, nach deren Prüfung die um die Auslieferung ersuchte Regierung entscheidet, ob dem Begehren Folge zu geben sei.