Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 6.
In dringenden Fällen soll die vorläufige Verhaftung einer Person, die wegen einer der im Artikel 2 dieses Vertrages aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt wird, auf die durch die Post oder mittels des Telegraphen erfolgte Benachrichtigung vom Vorhandensein eines Haftbefehles vorgenommen werden. Diese Benachrichtigung ist regelmäßig auf diplomatischem Wege an das Ministerium des Äußeren in Belgien, wenn der Beschuldigte sich nach Belgisch-Kongo oder Ruanda-Urundi, und an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich in Wien zu richten, wenn der Beschuldigte sich nach Österreich geflüchtet hat.
Die Verhaftung wird fakultativ sein, wenn das von einem Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde des einen der vertragschließenden Teile ausgehende Ansuchen unmittelbar an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des andern Teiles gelangt ist.
Über ein solches Ansuchen wird nach den Gesetzen des Landes entschieden werden, an dessen Behörden das Auslieferungsbegehren gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR12023986
Alte Dokumentnummer
N2193218098R