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Art. 5

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 510.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 5.

Die Auslieferung wird bewilligt gegen Beibringung der Urschrift oder einer beglaubigten Ausfertigung des Strafurteiles, des gerichtlichen Haftbefehles oder eines diesem letzteren gleichkommenden Aktes.

Diese Aktenstücke müssen mit den im ersuchenden Staate vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sein und die Bezeichnung der strafbaren Handlung und der Strafe, die darauf gesetzt ist, enthalten.

Dabei sind, wenn möglich, auch die Personsbeschreibung des Auszuliefernden und allfällige andere Kennzeichen anzugeben, die zur Sicherstellung der Personengleichheit dienen können.

Ergeben sich Zweifel, ob die strafbare Handlung, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, unter die Bestimmungen dieses Vertrages fällt, so sind hierüber die erforderlichen Aufklärungen einzuholen, nach deren Prüfung die um die Auslieferung ersuchte Regierung entscheidet, ob dem Begehren Folge zu geben sei.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023985

Alte Dokumentnummer

N2193218097R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A5/NOR12023985