Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 610.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 6.

In dringenden Fällen soll die vorläufige Verhaftung einer Person, die wegen einer der im Artikel 2 dieses Vertrages aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt wird, auf die durch die Post oder mittels des Telegraphen erfolgte Benachrichtigung vom Vorhandensein eines Haftbefehles vorgenommen werden. Diese Benachrichtigung ist regelmäßig auf diplomatischem Wege an das Ministerium des Äußeren in Belgien, wenn der Beschuldigte sich nach Belgisch-Kongo oder Ruanda-Urundi, und an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich in Wien zu richten, wenn der Beschuldigte sich nach Österreich geflüchtet hat.

Die Verhaftung wird fakultativ sein, wenn das von einem Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde des einen der vertragschließenden Teile ausgehende Ansuchen unmittelbar an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des andern Teiles gelangt ist.

Über ein solches Ansuchen wird nach den Gesetzen des Landes entschieden werden, an dessen Behörden das Auslieferungsbegehren gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023986

Alte Dokumentnummer

N2193218098R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A6/NOR12023986