Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 910.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 9.

Ist der Auszuliefernde im ersuchten Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, in Untersuchung oder Strafe, so kann seine Auslieferung aufgeschoben werden, bis das Strafverfahren beendigt und im Falle der Verurteilung bis die über ihn verhängte Strafe vollstreckt oder nachgesehen worden ist.

Sollte der Auszuliefernde wegen privatrechtlicher Verpflichtungen im Prozeß stehen oder zurückgehalten werden, so soll seine Auslieferung dessenungeachtet stattfinden; seinen Gegnern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023989

Alte Dokumentnummer

N2193218101R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A9/NOR12023989