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Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Fassungen (Gesetz)
ab 15.05.1932 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
15.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992, BGBl. Nr. 571/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Inkrafttretensdatum

15.05.1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Langtitel

Übereinkommen vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungsrechtshilfe

StF: BGBl. Nr. 90/1932

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. Juni 1930 in Angora unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 25. September 1930.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 15. Februar 1932 stattgefunden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 22 am 15. Mai 1932 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich und die Türkei, von dem Wunsche beseelt, in Zivil- und Handelssachen den Rechtsschutz der österreichischen Staatsangehörigen in der Türkei und der türkischen Staatsangehörigen in Österreich sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Gerichtsbehörden der beiden Staaten zu regeln, haben sich dahin geeinigt, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu schließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Anmerkung

1. Das Übereinkommen ist nach dem 2. Weltkrieg durch Notenwechsel
zwischen beiden Regierungen für wiederanwendbar erklärt worden.
2. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern stellt nur eine
amtliche Übersetzung dar.
3. Die Türkei ist auch Vertragsstaat des Haager Prozeßübereinkommens
1954, BGBl. Nr. 91/1957.

Schlagworte

Rechtshilfevertrag, Vollstreckungsvertrag, HPÜ, Zivilsache

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR11001828

Alte Dokumentnummer

N2193221591S