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Art. 10

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1015.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 10. (1) Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Absatz 2 vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, soferne er sich zur Annahme bereit erklärt, zu bewirken.

  1. Absatz 2,Auf Begehren der ersuchenden Behörde ist die Zustellung von der ersuchten Behörde in der durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, soferne diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zu bewirken.

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024010

Alte Dokumentnummer

N2193224878S