Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Gegenseitige Rechtshilfe der Gerichtsbehörden.
Artikel 9. (1) Schriftstücke, die in Zivil- oder Handelssachen von den Behörden des einen Vertragsstaates ausgehen und für Personen bestimmt sind, die im andern Vertragsstaate wohnen, sind auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates zuzustellen. Das Begehren ist an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu machen, von der das übermittelte Schriftstück herrührt, sowie die Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstückes, um das es sich handelt, anzugeben und muß in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt sein. Dem Begehren ist eine nach Vorschrift des Artikels 4, Absatz 2, lit. b, beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes anzuschließen. Artikel 9. (1) Schriftstücke, die in Zivil- oder Handelssachen von den Behörden des einen Vertragsstaates ausgehen und für Personen bestimmt sind, die im andern Vertragsstaate wohnen, sind auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates zuzustellen. Das Begehren ist an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu machen, von der das übermittelte Schriftstück herrührt, sowie die Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstückes, um das es sich handelt, anzugeben und muß in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt sein. Dem Begehren ist eine nach Vorschrift des Artikels 4, Absatz 2, Litera b,, beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Behörde, an die das Begehren gerichtet wurde, hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche nachweist, daß die Zustellung bewirkt wurde, oder den Umstand angibt, der ihr im Wege stand. Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit hat sie das Begehren von Amts wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und hievon den Konsul unverzüglich zu verständigen.
Anmerkung
Unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957,
verlangen die türkischen Behörden den Anschluß von je zwei
Ausfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke.
Schlagworte
Haager Prozeßübereinkommen, Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg