Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 8. Wird einer Partei von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates das Armenrecht bewilligt, so genießt sie dieses Recht auch in allen Prozeßhandlungen, die in derselben Rechtssache vor den Gerichtsbehörden des andern Staates gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgenommen werden.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Dokumentnummer
NOR12024008
Alte Dokumentnummer
N2193224876S