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Art. 7

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 715.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7. (1) Hält sich der Antragsteller in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so kann die zur Ausstellung des Armutszeugnisses zuständige Behörde bei den Behörden des Landes, dem er angehört, die erforderlichen Erkundigungen über seine Vermögensverhältnisse einziehen.

  1. Absatz 2,Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und sich behufs genügender Aufklärung ergänzende Mitteilungen zu beschaffen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024007

Alte Dokumentnummer

N2193224875S