Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 6. (1) Das Armutszeugnis muß von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung eines solchen Aufenthaltsortes, von den Behörden des derzeitigen Aufenthaltsortes des Antragstellers ausgestellt sein.
(2)Absatz 2,Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so ist das Armutszeugnis von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, wo die Urkunde vorgelegt werden soll, kostenfrei zu beglaubigen.
(3)Absatz 3,Hält sich der Antragsteller nicht in einem der Vertragsstaaten auf, so genügt ein Zeugnis des zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Staates, dem er angehört.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Dokumentnummer
NOR12024006
Alte Dokumentnummer
N2193224874S