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Art. 13

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1315.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 13. (1) Die Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, hat ihm unter Anwendung derselben Zwangsmittel zu entsprechen wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörden des eigenen Landes. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.

  1. Absatz 2,Die ersuchte Behörde hat bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens hinsichtlich des Verfahrens die Gesetze ihres Landes anzuwenden; dem Begehren des ersuchenden Staates, daß nach einer besonderen Form verfahren werde, ist jedoch zu entsprechen, soferne diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
  2. Absatz 3,Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit und Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens zu verständigen, damit die beteiligte Partei dabei anwesend sein könne.

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024013

Alte Dokumentnummer

N2193224881S