Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 13. (1) Die Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, hat ihm unter Anwendung derselben Zwangsmittel zu entsprechen wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörden des eigenen Landes. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.
(2)Absatz 2,Die ersuchte Behörde hat bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens hinsichtlich des Verfahrens die Gesetze ihres Landes anzuwenden; dem Begehren des ersuchenden Staates, daß nach einer besonderen Form verfahren werde, ist jedoch zu entsprechen, soferne diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
(3)Absatz 3,Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit und Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens zu verständigen, damit die beteiligte Partei dabei anwesend sein könne.
Dokumentnummer
NOR12024013
Alte Dokumentnummer
N2193224881S