Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 15. Die Vornahme einer Zustellung oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie durchgeführt werden soll, geeignet erscheint, seinen Hoheitsrechten, seiner Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Eintrag zu tun. Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann überdies abgelehnt werden, wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht, oder wenn im ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt.
Schlagworte
ordre public, Ablehnungsgrund, Vorbehaltsklausel
Dokumentnummer
NOR12024015
Alte Dokumentnummer
N2193224883S