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Art. 15

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1515.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 15. Die Vornahme einer Zustellung oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie durchgeführt werden soll, geeignet erscheint, seinen Hoheitsrechten, seiner Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Eintrag zu tun. Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann überdies abgelehnt werden, wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht, oder wenn im ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt.

Schlagworte

ordre public, Ablehnungsgrund, Vorbehaltsklausel

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024015

Alte Dokumentnummer

N2193224883S