Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 16. (1) Aus Anlaß der Durchführung von Zustellungen und Rechtshilfeersuchen sind Auslagen oder Gebühren irgendwelcher Art nicht zu bezahlen.
(2)Absatz 2,Gleichwohl kann der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staate den Ersatz der den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie der Auslagen verlangen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten, die infolge Ausbleibens der Zeugen notwendig geworden ist, oder durch die allfällige Anwendung einer besonderen Form bei der Durchführung der Zustellungen oder der Rechtshilfeersuchen verursacht wurden.
Dokumentnummer
NOR12024016
Alte Dokumentnummer
N2193224884S