Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 17. (1) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Zustellungen an seine eigenen Angehörigen, die sich im Gebiete des andern Staates aufhalten, durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar ohne Anwendung von Zwang vornehmen zu lassen.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen.
(3)Absatz 3,Sollten sich bei der Anwendung dieses Artikels Schwierigkeiten ergeben, so ist nach den Bestimmungen der Artikel 9 und 12 des vorliegenden Übereinkommens vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12024017
Alte Dokumentnummer
N2193224885S