Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Vollstreckungsrechtshilfe.
Artikel 18. Die in Zivil- und Handelssachen von den Gerichtsbehörden des einen Vertragsstaates gefällten Entscheidungen sind auf dem Gebiete des andern Vertragsstaates durch eine Entscheidung des zuständigen Gerichtes des letzteren sowohl in das bewegliche als auch in das unbewegliche Vermögen für vollstreckbar zu erklären, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:
Die Entscheidung muß von einer zuständigen Gerichtsbehörde gefällt worden sein. Die Behörde ist als zuständig anzusehen, wenn die Rechtssache nach dem Rechte des Landes, wo die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, bei einem Gerichte des andern vertragschließenden Teiles anhängig gemacht werden konnte;
soferne die rechtlichen Erwägungen, aus denen sich das Gericht für zuständig erachtet hat, nicht aus dem Wortlaute der Entscheidung selbst hervorgehen, können sie durch eine diesbezügliche Bestätigung des Gerichtes dargetan werden;
die Ladung muß gemäß dem Rechte des Staates, wo die Entscheidung gefällt worden ist, zugestellt worden sein und es muß hiebei für das Erscheinen eine Frist gesetzt worden sein, die mit Rücksicht auf die Entfernung und die besonderen Umstände des Falles tatsächlich ausreichend war;
die Parteien müssen nach dem Rechte des Landes, wo die Entscheidung gefällt worden ist, gesetzmäßig vertreten oder gemäß diesem Rechte für säumig erklärt worden sein, es sei denn, daß der Gegner das Fehlen dieser Bedingung nicht geltend macht;
die Entscheidung muß nach dem Rechte des Landes, wo sie gefällt worden ist, in Rechtskraft erwachsen und jederzeit ungehindert vollstreckbar sein;
zum Nachweis dafür, daß die angeführten Bedingungen zutreffen, genügt die Vorlage einer Erklärung der Behörde, von der die Entscheidung ausgeht, über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung;
die Entscheidung darf nicht mit einer anderen Entscheidung, die über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien von den Gerichtsbehörden des Landes, in dem die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, gefällt worden ist, in Widerspruch stehen und es darf auch nicht vor diesen Behörden in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zugestellt worden ist, bereits ein anderer Rechtsstreit über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien anhängig sein;
die Entscheidung darf nichts enthalten, was der öffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des öffentlichen Rechtes des Landes, wo die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, widersprechen würde;
die Entscheidung darf nicht den Personen- oder Familienstand betreffen;
die Angelegenheit darf nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Landes fallen.
Anmerkung
Die Anerkennung von Scheidungsurteilen ist zwar nicht auf Grund
des vorliegenden bilateralen Abkommens möglich (vgl. Art. 18 Z 6),
wohl jedoch auf Grund des Übereinkommens vom 8.9.1967 über die
Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1968.
Schlagworte
Versagungsgrund, ordre public, Vorbehaltsklausel, Versäumungsurteil,
Streitanhängigkeit, res iudicata, entschiedene Rechtssache,
Personenstand