Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 19. Die für die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung zuständige Gerichtsbehörde hat den Streit neuerlich zur Gänze zu überprüfen, wenn vom Beklagten einer der folgenden Umstände vorgebracht wird:
daß die Entscheidung auf eine bösliche Handlungsweise der anderen Partei zurückzuführen ist;
daß die Entscheidung sich auf Urkunden stützt, die von der Gerichtsbehörde für gefälscht erklärt worden sind;
daß nach der Fällung der Entscheidung eine entscheidende Urkunde zum Vorschein gekommen ist, die durch Verschulden der anderen Partei nicht früher vorgelegt worden ist;
daß die Entscheidung unmittelbar auf einem Tatsachenirrtum beruht, der sich aus den Akten und Urkunden des Rechtsstreites ergibt.
Anmerkung
In Österreich kommt für die durch Art. 19 eröffnete
Überprüfungsmöglichkeit das Widerspruchsverfahren (§ 83 EO,
RGBl. Nr. 79/1896), in Betracht.
Dokumentnummer
NOR12024019
Alte Dokumentnummer
N2193224887S