Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 20. Die von Schiedsrichtern in dem Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällten Schiedssprüche sind in dem Gebiete des andern Teiles für vollstreckbar zu erklären, wenn ihnen nach dem Rechte des Landes, wo sie gefällt wurden, die Rechtswirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen zukommt und wenn nach dem Rechte des Landes, wo sie geltend gemacht werden, der Gegenstand der Entscheidung im Schiedswege geregelt werden kann.
Die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, hat vorzulegen:
den Schiedsvertrag oder das die Schiedsklausel enthaltende Übereinkommen;
eine Ausfertigung des Schiedsspruches;
eine Bestätigung darüber, daß der Schiedsspruch rechtskräftig und vollstreckbar ist. Diese Bestätigung ist zu erteilen:
wenn der Schiedsspruch in dem Gebiete der Republik Österreich gefällt wurde, von dem Gerichte, das zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung auf Grund dieses Schiedsspruches in Österreich zuständig war;
wenn der Schiedsspruch in dem Gebiete der Türkischen Republik gefällt wurde, von dem Gerichte, das zur Bestätigung (Homologisierung) des Schiedsspruches in der Türkei zuständig ist.
Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 sind auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12024020
Alte Dokumentnummer
N2193224888S