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Art. 20

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2015.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 20. Die von Schiedsrichtern in dem Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällten Schiedssprüche sind in dem Gebiete des andern Teiles für vollstreckbar zu erklären, wenn ihnen nach dem Rechte des Landes, wo sie gefällt wurden, die Rechtswirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen zukommt und wenn nach dem Rechte des Landes, wo sie geltend gemacht werden, der Gegenstand der Entscheidung im Schiedswege geregelt werden kann.

Die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, hat vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    den Schiedsvertrag oder das die Schiedsklausel enthaltende Übereinkommen;
  2. Ziffer 2
    eine Ausfertigung des Schiedsspruches;
  3. Ziffer 3
    eine Bestätigung darüber, daß der Schiedsspruch rechtskräftig und vollstreckbar ist. Diese Bestätigung ist zu erteilen:
    1. Litera a
      wenn der Schiedsspruch in dem Gebiete der Republik Österreich gefällt wurde, von dem Gerichte, das zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung auf Grund dieses Schiedsspruches in Österreich zuständig war;
    2. Litera b
      wenn der Schiedsspruch in dem Gebiete der Türkischen Republik gefällt wurde, von dem Gerichte, das zur Bestätigung (Homologisierung) des Schiedsspruches in der Türkei zuständig ist.
    Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 sind auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden.

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024020

Alte Dokumentnummer

N2193224888S