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Art. 16

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1615.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 16. (1) Aus Anlaß der Durchführung von Zustellungen und Rechtshilfeersuchen sind Auslagen oder Gebühren irgendwelcher Art nicht zu bezahlen.

  1. Absatz 2,Gleichwohl kann der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staate den Ersatz der den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie der Auslagen verlangen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten, die infolge Ausbleibens der Zeugen notwendig geworden ist, oder durch die allfällige Anwendung einer besonderen Form bei der Durchführung der Zustellungen oder der Rechtshilfeersuchen verursacht wurden.

Schlagworte

Kostenersatz

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024016

Alte Dokumentnummer

N2193224884S