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Art. 3

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 315.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3. (1) Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 2 oder nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden Rechte von der Sicherheitsleistung, von der Hinterlegung oder von einem Vorschuß befreit war, in einem der Vertragsstaaten in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind durch die zuständige Behörde des andern Staates kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.

  1. Absatz 2,Das Begehren kann im diplomatischen Wege gestellt oder von der beteiligten Partei unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden.
  2. Absatz 3,Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.

Schlagworte

Vollstreckung, Exekution

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024003

Alte Dokumentnummer

N2193224871S