Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3. (1) Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 2 oder nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden Rechte von der Sicherheitsleistung, von der Hinterlegung oder von einem Vorschuß befreit war, in einem der Vertragsstaaten in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind durch die zuständige Behörde des andern Staates kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.
(2)Absatz 2,Das Begehren kann im diplomatischen Wege gestellt oder von der beteiligten Partei unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden.
(3)Absatz 3,Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Schlagworte
Vollstreckung, Exekution
Dokumentnummer
NOR12024003
Alte Dokumentnummer
N2193224871S