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Art. 4

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 415.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4. (1) Die in Artikel 3 bezeichneten Kostenentscheidungen werden ohne Einvernehmung der Beteiligten, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die verurteilte Partei nach Maßgabe der Gesetzgebung des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, für vollstreckbar erklärt.

  1. Absatz 2,Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:
    1. Litera a
      ob nach dem Rechte des Landes, wo die Verurteilung ausgesprochen worden ist, die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
    2. Litera b
      ob der Spruch der Entscheidung mit einer Übersetzung versehen ist, die in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt und durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeideten Dolmetscher des ersuchenden oder des ersuchten Staates als richtig bestätigt ist.
  2. Absatz 3,Zur Erfüllung der im Absatz 2, Litera a,, aufgestellten Bedingung genügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rechtskraft der Entscheidung. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung dieses Staates zu bestätigen. Die eben erwähnten Erklärungen und Bestätigungen müssen nach Vorschrift des Absatzes 2, Litera b,, übersetzt sein.
  3. Absatz 4,Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat, soferne die Partei dies gleichzeitig verlangt, die im Absatz 2, Litera b,, bezeichneten Kosten der Bestätigung, Übersetzung und Beglaubigung zu bestimmen. Diese Kosten gelten als Prozeßkosten.

Schlagworte

Exekution

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024004

Alte Dokumentnummer

N2193224872S