Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4. (1) Die in Artikel 3 bezeichneten Kostenentscheidungen werden ohne Einvernehmung der Beteiligten, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die verurteilte Partei nach Maßgabe der Gesetzgebung des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, für vollstreckbar erklärt.
(2)Absatz 2,Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:
ob nach dem Rechte des Landes, wo die Verurteilung ausgesprochen worden ist, die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
ob der Spruch der Entscheidung mit einer Übersetzung versehen ist, die in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt und durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeideten Dolmetscher des ersuchenden oder des ersuchten Staates als richtig bestätigt ist.
(3)Absatz 3,Zur Erfüllung der im Absatz 2, lit. a, aufgestellten Bedingung genügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rechtskraft der Entscheidung. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung dieses Staates zu bestätigen. Die eben erwähnten Erklärungen und Bestätigungen müssen nach Vorschrift des Absatzes 2, lit. b, übersetzt sein.Zur Erfüllung der im Absatz 2, Litera a,, aufgestellten Bedingung genügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rechtskraft der Entscheidung. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung dieses Staates zu bestätigen. Die eben erwähnten Erklärungen und Bestätigungen müssen nach Vorschrift des Absatzes 2, Litera b,, übersetzt sein.
(4)Absatz 4,Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat, soferne die Partei dies gleichzeitig verlangt, die im Absatz 2, lit. b, bezeichneten Kosten der Bestätigung, Übersetzung und Beglaubigung zu bestimmen. Diese Kosten gelten als Prozeßkosten.Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat, soferne die Partei dies gleichzeitig verlangt, die im Absatz 2, Litera b,, bezeichneten Kosten der Bestätigung, Übersetzung und Beglaubigung zu bestimmen. Diese Kosten gelten als Prozeßkosten.
Dokumentnummer
NOR12024004
Alte Dokumentnummer
N2193224872S