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Art. 6

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 615.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 6. (1) Das Armutszeugnis muß von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung eines solchen Aufenthaltsortes, von den Behörden des derzeitigen Aufenthaltsortes des Antragstellers ausgestellt sein.

  1. Absatz 2,Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so ist das Armutszeugnis von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, wo die Urkunde vorgelegt werden soll, kostenfrei zu beglaubigen.
  2. Absatz 3,Hält sich der Antragsteller nicht in einem der Vertragsstaaten auf, so genügt ein Zeugnis des zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Staates, dem er angehört.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024006

Alte Dokumentnummer

N2193224874S