Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 915.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

römisch zwei. Abschnitt

Gegenseitige Rechtshilfe der Gerichtsbehörden.

Artikel 9. (1) Schriftstücke, die in Zivil- oder Handelssachen von den Behörden des einen Vertragsstaates ausgehen und für Personen bestimmt sind, die im andern Vertragsstaate wohnen, sind auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates zuzustellen. Das Begehren ist an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu machen, von der das übermittelte Schriftstück herrührt, sowie die Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstückes, um das es sich handelt, anzugeben und muß in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt sein. Dem Begehren ist eine nach Vorschrift des Artikels 4, Absatz 2, Litera b,, beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes anzuschließen.

  1. Absatz 2,Die Behörde, an die das Begehren gerichtet wurde, hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche nachweist, daß die Zustellung bewirkt wurde, oder den Umstand angibt, der ihr im Wege stand. Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit hat sie das Begehren von Amts wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und hievon den Konsul unverzüglich zu verständigen.

Anmerkung

Unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957,
verlangen die türkischen Behörden den Anschluß von je zwei
Ausfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke.

Schlagworte

Haager Prozeßübereinkommen, Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024009

Alte Dokumentnummer

N2193224877S