Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Text
Organe
§ 84. (1) Das Gericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. §§ 29, 30, 31, 33 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden.Paragraph 84, (1) Das Gericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. Paragraphen 29, 30, 31, 33, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraphen 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat dem vorläufigen Verwalter einen vorläufigen Beirat beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. § 36 ist entsprechend anzuwenden.Das Gericht hat dem vorläufigen Verwalter einen vorläufigen Beirat beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Paragraph 36, ist entsprechend anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12024340
Alte Dokumentnummer
N2193426716S