Rechtstracker.at

§ 90 AO

Fassungen
01.03.1994 bis 30.09.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9001.03.199430.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997
§ 9001.01.198328.02.1994 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Einstellung

Paragraph 90, (1) Das Vorverfahren ist einzustellen:

  1. Ziffer eins
    wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (Paragraph 80, Absatz 3,) abgewiesen wird;
  2. Ziffer 2
    wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und
    1. Litera a
      ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
    2. Litera b
      der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
  3. Ziffer 3
    wenn nach Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.
  1. Absatz 2,Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 3,Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 4,Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12037425

Alte Dokumentnummer

N2199433875J