Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Verbot des § 1 gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:Das Verbot des Paragraph eins, gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:
wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrage besteht und der Ware nicht beigefügt ist; im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden;
wenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Mengen derselben Ware besteht;
wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht.
wenn die Zugabe in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht.
(2)Absatz 2,Soweit im Absatz 1 von Waren die Rede ist, findet er auch auf Leistungen sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Rabatt, Barrabatt, Warenrabatt
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
NOR12024220
Alte Dokumentnummer
N2193410812R