Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.08.1947 bis 31.03.1992 — BGBl. II Nr. 196/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309.08.194731.03.1992 BGBl. II Nr. 196/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zugabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.08.1947BGBl. II Nr. 196/1934

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Verbot des Paragraph eins, gilt ferner nicht für die Gewährung von Zugaben folgender Art:
    1. Litera a
      von Warenproben;
    2. Litera b
      von Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklamtreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind;
    3. Litera c
      von geringwertigen Kleinigkeiten anderer Art, sofern sie nicht zu Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen.
  2. Absatz 2,Die Gewährung der im Absatz 1 bezeichneten Zugaben ist jedoch verboten, wenn sie vom Abschluß früherer Geschäfte oder von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001829

Dokumentnummer

NOR12024221

Alte Dokumentnummer

N2193410813R