Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
Text
Bestellung, Enthebung und Entlohnung der vom Bundesminister für
Justiz bestellten Mitglieder der Schiedskommissionen.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, bevor er gemäß § 17 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VerwGesG.), B. G. Bl. Nr. 112/1936, die Mitglieder der Schiedskommission bestellt, den Parteien Gelegenheit zu geben, Personen vorzuschlagen, die zu ihren Mitgliedern oder Angestellten gehören und bereit sind, das Amt eines Beisitzers zu übernehmen. Der Bundesminister für Justiz ist an diese Vorschläge nicht gebunden.Paragraph eins, (1) Der Bundesminister für Justiz hat, bevor er gemäß Paragraph 17, des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VerwGesG.), B. G. Bl. Nr. 112 aus 1936,, die Mitglieder der Schiedskommission bestellt, den Parteien Gelegenheit zu geben, Personen vorzuschlagen, die zu ihren Mitgliedern oder Angestellten gehören und bereit sind, das Amt eines Beisitzers zu übernehmen. Der Bundesminister für Justiz ist an diese Vorschläge nicht gebunden.
(2)Absatz 2,Die Bestellung zum Mitglied einer Schiedskommission kann nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt der Bundesminister für Justiz nach freiem Ermessen.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936