Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Der Bundesminister für Justiz kann ein von ihm bestelltes Mitglied der Schiedskommission des Amtes entheben, wenn es von einer Verhandlung unentschuldigt ausbleibt oder sich weigert, seine Amtspflichten zu erfüllen, oder wenn es aus einem wichtigen Grund um seine Enthebung ansucht.Paragraph 2, (1) Der Bundesminister für Justiz kann ein von ihm bestelltes Mitglied der Schiedskommission des Amtes entheben, wenn es von einer Verhandlung unentschuldigt ausbleibt oder sich weigert, seine Amtspflichten zu erfüllen, oder wenn es aus einem wichtigen Grund um seine Enthebung ansucht.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat ein von ihm bestelltes Mitglied des Amtes zu entheben, wenn ein Grund vorliegt, der dessen Ablehnung rechtfertigt (§ 4), oder wenn ein Mitglied infolge Änderung seiner Verhältnisse den Vorschriften des § 17, Absatz 1, VerwGesG. nicht mehr genügt.Der Bundesminister für Justiz hat ein von ihm bestelltes Mitglied des Amtes zu entheben, wenn ein Grund vorliegt, der dessen Ablehnung rechtfertigt (Paragraph 4,), oder wenn ein Mitglied infolge Änderung seiner Verhältnisse den Vorschriften des Paragraph 17,, Absatz 1, VerwGesG. nicht mehr genügt.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024528
Alte Dokumentnummer
N2193615784T