Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Die vom Bundesminister für Justiz bestellten Mitglieder einer Schiedskommission erhalten für ihre Mühewaltung eine Entlohnung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz bestimmt wird.Paragraph 3, (1) Die vom Bundesminister für Justiz bestellten Mitglieder einer Schiedskommission erhalten für ihre Mühewaltung eine Entlohnung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Die Parteien haften dem Bunde für die mit der Bestellung der Schiedskommission verbundenen Auslagen zur ungeteilten Hand. Der Bundesminister für Justiz kann jeder Partei auftragen, einen bestimmten Betrag zur Deckung dieser Auslagen vorschußweise zu erlegen. Die Kostenvorschüsse und Ersatzbeträge können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024529
Alte Dokumentnummer
N2193615785T