Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
Text
Ablehnung von Mitgliedern einer Schiedskommission.
§ 4. (1) Ein Mitglied einer Schiedskommission kann von jeder Partei abgelehnt werden, wenn es nicht voll handlungsfähig oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens zur Erfüllung seiner Aufgaben untauglich ist oder wenn es infolge einer Verurteilung zur Ausübung des Richteramtes bei den ordentlichen Gerichten nicht zugelassen werden darf. Ferner kann ein Mitglied, das nach dem Gesetz (§ 15, Absatz 3, oder § 17, Absatz 1, VerwGesG.) oder nach der die Zusammensetzung der Schiedskommission regelnden Vereinbarung der Parteien (§ 15, Absatz 1, VerwGesG.) eine an der Sache unbeteiligte Person sein muß, abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Paragraph 4, (1) Ein Mitglied einer Schiedskommission kann von jeder Partei abgelehnt werden, wenn es nicht voll handlungsfähig oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens zur Erfüllung seiner Aufgaben untauglich ist oder wenn es infolge einer Verurteilung zur Ausübung des Richteramtes bei den ordentlichen Gerichten nicht zugelassen werden darf. Ferner kann ein Mitglied, das nach dem Gesetz (Paragraph 15,, Absatz 3, oder Paragraph 17,, Absatz 1, VerwGesG.) oder nach der die Zusammensetzung der Schiedskommission regelnden Vereinbarung der Parteien (Paragraph 15,, Absatz 1, VerwGesG.) eine an der Sache unbeteiligte Person sein muß, abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2)Absatz 2,Die ablehnende Partei hat ihren Antrag zu begründen und, wenn sie ein Mitglied wegen Befangenheit abgelehnt hat, den von diesem bestrittenen Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Lehnt eine Partei ein Mitglied wegen Befangenheit ab, das sie allein oder gemeinsam mit der Gegenpartei bestellt oder vor dem sie sich schon in eine Verhandlung eingelassen hat, so hat sie auch glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekanntgeworden ist.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936