Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er erteilt und entzieht das Wort, vernimmt die Personen, die zu Beweiszwecken auszusagen haben, und verkündet die Entscheidungen. Er sorgt dafür, daß die Sache erschöpfend erörtert und das Verfahren mit tunlichster Beschleunigung durchgeführt wird.Paragraph 18, (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er erteilt und entzieht das Wort, vernimmt die Personen, die zu Beweiszwecken auszusagen haben, und verkündet die Entscheidungen. Er sorgt dafür, daß die Sache erschöpfend erörtert und das Verfahren mit tunlichster Beschleunigung durchgeführt wird.
(2)Absatz 2,Jeder Beisitzer kann an Parteien, Zeugen und Sachverständige zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen geeignete Fragen stellen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende kann Personen, die die Verhandlung durch unangemessenes Betragen stören, zur Ordnung rufen und nach fruchtloser Ermahnung von der Verhandlung ausschließen.
(4)Absatz 4,Wird eine die Prozeßleitung oder Sitzungspolizei betreffende Anordnung des Vorsitzenden bestritten, so entscheidet die Schiedskommission.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024544
Alte Dokumentnummer
N2193615800T