Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1812.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 18, (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er erteilt und entzieht das Wort, vernimmt die Personen, die zu Beweiszwecken auszusagen haben, und verkündet die Entscheidungen. Er sorgt dafür, daß die Sache erschöpfend erörtert und das Verfahren mit tunlichster Beschleunigung durchgeführt wird.

  1. Absatz 2,Jeder Beisitzer kann an Parteien, Zeugen und Sachverständige zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen geeignete Fragen stellen.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende kann Personen, die die Verhandlung durch unangemessenes Betragen stören, zur Ordnung rufen und nach fruchtloser Ermahnung von der Verhandlung ausschließen.
  3. Absatz 4,Wird eine die Prozeßleitung oder Sitzungspolizei betreffende Anordnung des Vorsitzenden bestritten, so entscheidet die Schiedskommission.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024544

Alte Dokumentnummer

N2193615800T