Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Entscheidungen.
§ 20. (1) In der Hauptsache ergehende Endentscheidungen sind als Erkenntnis, alle übrigen Entscheidungen als Beschluß zu bezeichnen.Paragraph 20, (1) In der Hauptsache ergehende Endentscheidungen sind als Erkenntnis, alle übrigen Entscheidungen als Beschluß zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,In jeder Endentscheidung sind die Parteien, ihre Vertreter und die Mitglieder der Schiedskommission, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, nach Namen, Beruf und Sitz oder Wohnsitz sowie der Tag, an dem die Entscheidung gefällt worden ist, anzuführen.
(3)Absatz 3,Erkenntnisse haben den Spruch und die äußerlich davon getrennten Entscheidungsgründe zu enthalten. Wird eine Satzung aufgestellt, so sind in den Entscheidungsgründen die Erwägungen kurz anzuführen, die die Schiedskommission dabei geleitet haben.
(4)Absatz 4,Beschlüsse, womit ein Antrag, eine Satzung aufzustellen, oder eine Klage zurückgewiesen, das Verfahren eingestellt, ein im Laufe des Verfahrens gestellter Antrag abgewiesen oder über entgegengesetzte Anträge entschieden wird, sind zu begründen.
(5)Absatz 5,Wird einer Partei die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt, so ist, unbeschadet der Vorschrift des § 23, Absatz 2, zu bestimmen, binnen welcher Frist nach der Zustellung der Entscheidung die Leistung zu erbringen ist.Wird einer Partei die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt, so ist, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 23,, Absatz 2, zu bestimmen, binnen welcher Frist nach der Zustellung der Entscheidung die Leistung zu erbringen ist.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024546
Alte Dokumentnummer
N2193615802T