Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2012.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Entscheidungen.

Paragraph 20, (1) In der Hauptsache ergehende Endentscheidungen sind als Erkenntnis, alle übrigen Entscheidungen als Beschluß zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,In jeder Endentscheidung sind die Parteien, ihre Vertreter und die Mitglieder der Schiedskommission, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, nach Namen, Beruf und Sitz oder Wohnsitz sowie der Tag, an dem die Entscheidung gefällt worden ist, anzuführen.
  2. Absatz 3,Erkenntnisse haben den Spruch und die äußerlich davon getrennten Entscheidungsgründe zu enthalten. Wird eine Satzung aufgestellt, so sind in den Entscheidungsgründen die Erwägungen kurz anzuführen, die die Schiedskommission dabei geleitet haben.
  3. Absatz 4,Beschlüsse, womit ein Antrag, eine Satzung aufzustellen, oder eine Klage zurückgewiesen, das Verfahren eingestellt, ein im Laufe des Verfahrens gestellter Antrag abgewiesen oder über entgegengesetzte Anträge entschieden wird, sind zu begründen.
  4. Absatz 5,Wird einer Partei die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt, so ist, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 23,, Absatz 2, zu bestimmen, binnen welcher Frist nach der Zustellung der Entscheidung die Leistung zu erbringen ist.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024546

Alte Dokumentnummer

N2193615802T